Minister Groschek setzte den Ortsvereinsantrag aus 2012 bereits um:
Als 11. Bundesland folgte NRW, 10 Jahre nach Rheinland-Pfalz, der Notwendigkeit den Rauchgasen den Kampf anzusagen.
Dem § 49 der Landesbauordnung wurde folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“
Einbaupflicht für Vermieter und Mieter müssen für die Wartung sorgen. Vor Jahren scheiterte der eingebrachte Antrag an der Wartungspflicht der Vermieter.
Weitere Informationen: www.rauchmelder-lebensretter.de